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4.
Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen
Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem
Stiftungsvermögen zuführen.
Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des
Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen), sind dem Stiftunsvermögen zuzuführen, es
sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt. Zustiftungen der Stifter und der Eltern
der Stifterin Monika Schumacher - Tittgen dürfen nicht abgelehnt werden.

5.
Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.

6.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, es
beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. 12. desselben Kalenderjahres.


§4: Organ

1.
Das Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

2.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre
notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung enstanden sind, ersetzt
werden. Sie haben bei zu erwartenden hohen Auslagen einen Vorschussanspruch.
Der Auslagenersatz kann pauschalisiert werden. Neben dem Auslagenersatz dürfen den
Mitgliedern des Vorstandes keine Vermögensvorteile zugewendet werden.


§5: Organisation des Stiftungsvorstandes

1.
Der Stiftungsvorstand besteht aus einer bis maximal drei Personen. Die Vorstände sind von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

2.
Mit der Anerkennung der Stiftung besteht der Vorstand zunächst aus den Stiftern

Monika Schumacher - Tittgen, geb. Tittgen, geb. am 6. 11. 52
Horst Schumacher, geb. am 10. 12. 50..

Vorsitzende des Stiftungsvorstandes ist Monika Schumacher - Tittgen.

3.
Die Stifter verlieren ihren Sitz im Vorstand durch Verzicht, von Todes wegen, bei
Geschäftsunfähigkeit oder durch Abberufung.
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