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4.
Verliert die Stifterin Monika Schumacher - Tittgen ihren Sitz im Vorstand, wird der Stifter
Horst Schumacher Vorstandsvorsitzender, wenn und solange er dem Vorstand noch angehört.

5.
Die oder der Stifter können eine oder zwei Personen in den Vorstand berufen.

6.
Verlieren beide Stifter ihren Sitz im Vorstand, haben das verbliebene Vorstandsmitglied oder
die verbliebenen Vorstandsmitglieder soviel Mitglieder zu berufen, daß der Vorstand
möglichst aus drei Mitgliedern besteht.

7.
Verlieren beide Stifter ihren Sitz im Vorstand und hatten sie noch kein weiteres
Vorstandsmitglied, keine weiteren Vorstandsmitglieder berufen, hat zu Lebzeiten der Stifter
der von diesen im Rahmen einer Vorsorgevollmacht eingesetzte Bevollmächtigte möglichst
drei Vorstandsmitglieder zu berufen. Haben beide Stifter unterschiedliche Bevollmächtigte
eingesetzt, trifft diese Aufgabe den Bevollmächtigten von Monika Schumacher - Tittgen. Der
Bevollmächtigte kann sich selbst berufen.
Sind beide Stifter verstorben, ohne daß sie schon ein weiteres Vorstandsmitglied berufen
hatten, hat der Testamentvollstrecker möglichst drei Vorstandsmitglieder zu berufen. Er darf
sich selbst berufen.
Bis in den beiden zuvor genannten Fällen eine neuer Vorstand existiert, führt der
Bevollmächtigte bzw. der Testamentsvollstrecker die Geschäfte der Stiftung.

8.
Ist kein Stifter mehr Vorstandsmitglied, soll der Vorstand möglichst aus drei Mitgliedern
bestehen, muß aber mindestens zwei Mitglieder haben.
Von den Vorstandsmitgliedern soll ein Mitglied der
Sozietät Dr. Dörfelt - Schumacher - Grützner und Sozien Henstedt-Ulzburg
oder der Nachfolgesozietät angehören. Ein weiteres Mitlgied soll ein Finanzfachmann sein.
Das der Sozietät angehörige Mitglied wird Vorsitzender, ansonsten das Mitglied, das am
längsten im Vorstand ist.

9.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der Stiftungsaufsicht, von den
übrigen Vorstandsmitgliedern abberufen werden.


§6: Aufgaben des Stiftungsvorstandes

1.
Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungzweckes zu
sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Seine Aufgabe ist insbesondere die

-Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der
Aufstellung des Jahresabschlusses,
- Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
- Einstellung und Entlassung eines etwaigen Geschäftsführers und damit zusammenhängender
Entscheidungen, wenn der Umfang der Stiftungsaufgabe die Einstellung eines
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